Bundesanwaltschaft beantragt Aufhebung der Freisprüche für Ex-HSH-Vorstände

Die Revision um das Urteil im Verfahren gegen die sechs ehemaligen Vorstände der HSH Nordbank wegen Untreue beziehungsweise Bilanzfälschung ist in die nächste Runde gegangen.

Die Bundesanwaltschaft hat nach Monaten der Prüfung im Februar beim BGH die Aufhebung des Urteils beantragt. Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg unter Vorsitz von Dr. Marc Tully hatte die sechs Ex-Vorstände im Juli 2014 freigesprochen. Zentraler Aspekt der Freisprüche war die Einschätzung der Kammer, die Vorstände hätten zwar ihre Pflichten als Geschäftsleiter bei dem  Finanzgeschäft Omega 55 nachweislich verletzt. Die Pflichtverletzung sei aber „nicht gravierend“, „nicht hinreichend schwerwiegend“, also „nicht evident“ gewesen. Vor allem diesem Argument wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht anschließen und legte Revision ein.

Sachlich fehlerhafte Rechtsauslegung?

Dirk Jens Nonnenmacher nach dem Urteil.
Muss er wieder vor Gericht? Der prominenteste Angeklagte, Dirk Jens Nonnenmacher, nach dem Freispruch.

Die Bundesanwaltschaft nun folgt der Staatsanwaltschaft Hamburg und rügt, dass die Strafrichter beim Finden ihres Urteils das materielle Recht fehlerhaft angewendet hätten (BGH-AZ: 5StR 134/15). Juristen nennen das eine Sachrüge. Die Bundesanwälte sollen der Ansicht sein, dass es bei einer festgestellten Pflichtverletzung keine  „Evidenz“ brauche, wie es die Strafrichter in ihrer Urteilsbegründung gesagt haben. Wenn also die Strafkammer die Pflichtverletzung der Ex-Vorstände umfassend bejaht hat, kann diese nicht „nicht schwerwiegend“ sein. Krank sei krank, ein bisschen krank gehe nicht, übersetzte ein mit der Sache Vertrauter die Sachrüge. Deshalb die Empfehlung, das Urteil aufzuheben.

Renommierte Rechtsprofessoren hatten auf diedeutschenbadbanks.de die Freisprüche ebenfalls als zweifelhaft angesehen und das Urteils-Hauptargument als Floskel bezeichnet. Und auch ich hatte in einer Urteilsanalyse mein Unbehagen angesichts der Unwucht der von Richter Marc Tully vorgetragenen Argumentation für die Freisprüche meine Zweifel an der Rechtsauslegung geäußert.

Hauptverhandlung erst nach Sommerpause wahrscheinlich

Nach dem Antrag der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der Freisprüche haben jetzt die Anwälte der Angeklagten Zeit, zu dieser Einschätzung Stellung zu nehmen. Ist das geschehen, wird in der Regel der für Urteile des Landgerichts Hamburg zuständige 5. Senat des Bundesgerichtshofs in Leipzig die Beteiligten zur Revisions-Hauptverhandlung laden und ein Urteil sprechen. Gewöhnlich geschieht das an einem Tag. Mit einer Verhandlung wird erst nach der Sommerpause gerechnet.

Folgt der 5. Senat des BGH dem Antrag der Bundesanwaltschaft und hebt die Freisprüche auf, wird das Verfahren zurück an das Landgericht Hamburg verwiesen, allerdings nicht an die 8. Große Strafkammer, sondern an eine andere Strafkammer. Und dann könnte ein neuer Verhandlungsmarathon drohen …

Neue Strafverteidiger

Wie der Anwaltsbranchendienst Juve berichtet und von Insidern bestätigt wird, haben zwei der Angeklagten Ex-Vorstände ihre Strafverteidiger gewechselt. Peter Rieck und Bernhard Visker greifen nicht mehr auf die bekannte Kölner Kanzlei Gatzweiler und Münchhalffen zurück. Die Kanzlei existiert nicht mehr. Riecks Verteidiger Norbert Gatzweiler betreue nur noch wenige Fälle, heißt es. Und Viskers Verteidigerin Gaby Münchhalffen habe sich von der Anwaltschaft zurückgezogen. Rieck wird im Revisionsverfahren von dem Bremer Anwalt Prof. Reinhold Schlothauer vertreten und Visker von Prof. Tido Park. Beide sollen nach Juve-Angaben revisionserfahrene Strafrechtler sein. Alle anderen Angeklagten – Hans Berger, Joachim Friedrich, Dirk-Jens Nonnenmacher und Hartmut Strauß – setzen weiterhin auf ihre Strafverteidiger.

Keine offizielle Auskunft zur Urteilsaufhebung

Die Bundesanwaltschaft bestätigte zwar das Ende der Prüfung der Revisionsbegründung, aber nicht den Inhalt ihres Antrags an den 5. Senat des BGH und damit die Aufhebung der Freisprüche. Auch der BGH wollte zum Antrag keine inhaltliche Stellung nehmen. Das würde eine Akteneinsicht der Öffentlichkeit bedeuten und die sei trotz der Wichtigkeit des Verfahrens nicht vorgesehen. 

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