Verteidiger: Hartmut Strauß hat seine Pflichten nicht verletzt.

6 Angeklagte bedeutet, 6 Schlussvorträge zu hören. Ein Marathon, die der gesamte Untreue-Prozess. Zwar präsentiert jeder Verteidiger seine Argumente anders und natürlich bezoen auf den Mandanten. Die Kernaussagen aber ähneln sich und sind sogar identisch. Bei zweistündigen Plädoyers eine ermüdende Angelegenheit … 

Reinhard Daum war nun der dritte Strafverteidiger, nach Otmar Kury und Heinz Wagner, der sich für seinen Mandanten ans Rednerpult stellte und für dessen Unschuld im Sinne der Anklage plädierte.

Auch er forderte Freispruch für Hartmut Strauß, den Ex-Risikovorstand der HSH Nordbank. Mit einer Verurteilung würde Strauß Unrecht geschehen, sagte Daum am Ende seines über zweistündigen, klug strukturierten Vortrages. Ein fall-technisch gehaltenes Plädoyer, in dem nur der Anfang polemisch geriet. 

Die Kernaussagen: Omega 55 war unternehmerisch vertretbar, Hartmut Strauß hat geprüft, es habe keinen Anlass der Nachfrage gegen, Strauß habe deshalb nicht gegen seine Pflichten verstoßen, er fühlte sich auch ausreichend informiert und durfte den Mitarbeitern vertrauen, Sonderwissen kann ihm nicht angelastet werden.   

Die Staatsanwaltschaft fordert für den Ex-Risikovorstand 1 Jahr und 3 Monate Haft, ausgesetzt auf Bewährung für 2 Jahre und einer Geldbuße von 60.000 Euro. Es ist die dritthöchste Strafe nach Peter Rieck und Joachim Friedrich.

Hartmut Strauß (l.) mit seinem Verteidiger Reinhard Daum
Hartmut Strauß (links) mit seinem Verteidiger Reinhard Daum

Die Zockerbank als Blick auf den Pranger

Verteidiger Daum wählte als Einstieg eine Medienschelte. Die Zeit Ende 2008, als sich die Finanzkrise mit aller Gewalt ihren Weg durch die Geldhäuser schlug, nannte Daum “Endzeitstimmung“. Das mediale Klima sei zu dieser Zeit gewesen “steckt die Banker ins Gefängnis”. Als Beleg für dafür führte er den NDR Film “Die Zockerbank” an.  

Er kritisierte in diesem Atemzug seinen Hamburger Kollegen, den Strafverteidiger Gerhard Strate, ohne dessen Namen zu nennen. Strate hatte die 6 Vorstände im März 2009 angezeigt und später Kontakt zu dem umstrittenen Leiter der Londoner Niederlassung Luis Marti-Sanchez. Worauf er damit hinauswollte, erschloss sich mir nicht. 

In diesem Klima jedenfalls habe die Staatsanwaltschaft ermittelt und sogar einmal ihr Ermittlungsteam ausgetauscht, weil ihr wohl die Ermittlungsergebnisse nicht gefallen haben, so der Verteidiger. Heute hätten sich die Wogen geglättet und die Verluste aus dem Omega 55-Geschäft wären aufgeholt.
(Daum übersieht hier, dass die HSH Nordbank OHNE die rettenden Steuermilliarden der Hamburg und Schleswig-Holsteiner längst Geschichte wäre und von einem “aufholen” überhaupt nicht zu reden wäre.) 

 

Gutachten als Argumentationsgerüst für Wirksamkeit  

Daum entwickelte sein Plädoyer an den beiden wichtigsten Punkten der vorläufigen Rechtsauffassung der 8. Strafkammer entlang – so wie seine Kollegen zuvor. Das sind: Das Ziel von Omega 55, das Eigenkapital der Bank zu schonen, wurde nicht erreicht. Der Pflichtverstoß der Vorstände könnte darin liegen, dass sie sich nicht über die Rechtsprüfung der Vorstandsvorlage informiert haben. Dem trat Daum entgegen. 

Die Verteidigung seines Mandanten Strauß stützte er dabei im Wesentlichen auf ein Gutachten des Bank- und Kapitalmarktrechtsexperten Prof. Frank Schäfer, das er am 25. Verhandlungstag in den Prozess eingeführt hatte. Kern dieses Gutachtens ist die Aussage: Teil-A von Omega 55 hat das Eigenkapital der HSH Nordbank wirksam entlastet. Das Ziel des Geschäftes wurde also nach Ansicht des Strafverteidiger erreicht. 

Teil-B des Finanzdeals, eine komplexe Verbriefung verbunden mit einer Art Dispo der HSH, stelle diese wirksame Entlastung nicht in Frage. Das Risiko von Teil-A werde nicht zurückgenommen. Davon aber geht das Gericht wohl vorläufig aus. Das Risiko bleibt deshalb bei der BNP Paribas, so Daum, weil die HSH Nordbank u.a. ein “optionales Auflösungsrecht” der Verbriefung von Teil-B hatte, also ein Kündigungsrecht. Damit war die HSH Herrin der Lage und eine aufsichtsrechtliche Anrechnung in Teil-A hatte Bestand. 

 

Nur englisches Recht anwendbar 

Daum bezog sich immer wieder auf Vertragsdestails, auf Rechte und Pflichten der Partnerbanken. Eine rechtliche Einordnung ließe sich letztlich aber nur “verlässlich” durch die “Anwendung der englischen Rechtssätze tätigen”, sagte er, weil die Verträge nach englischem Recht gestaltet sind. Daum sieht sich zu so einer Beurteilung aber nicht in der Lage und für das Gericht bezweifelt er das auch. Eine neuer Zungenschlag im Verfahren. 

 

Rechtsirriges Gericht

Daum blieb im Weiteren bei aufsichtsrechtlichen Fragen. Er bescheinigte dem Gericht eine “rechtsirrige Auffassung”, weil die Richter offenbar davon ausgehen, dass der in Teil-B steckende “Dispo” der Nordbank an die BNP Paribas (eine Liquiditätsfaszilität) die “Qualität eines Derivates” habe und damit Eigenkapital bindet. Der “Dispo” bei Daum binde dagegen kein Eigenkapital und deshalb ist auch keine Belastung der Kapitaldecke der HSH durch das Geschäft Omega 55 eingetreten – so die Argumentationslinie des Verteidigers kurz zusammen gefasst.

 

Statt pflichtwidriges, unternehmerisches Handeln

Sein Mandant habe auch nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Tathandlung und das Schadensereignis müssten “unmittelbar verknüpft sein” für eine Pflichtwidrigkeit. Die Vorstände hätten den Teil-B von Omega 55, die STCDO, unter “Investmentgesichtspunkten” geprüft und das beinhalte nunmal “Risiken für Marktpreisschwankungen“. Zwischen Schaden und Entscheidung besteht in der Logik von Anwalt Daum jedenfalls für diesen Teil von Omega “keine Kausalität”. 

Omega 55 war, so Daum, “unternehmerisch vertretbar” und zur “Stärkung” der Nordbank getätigt worden.

 

Teil-B ohne Genehmigung des Vorstandes

Strafverteidiger Daum versteifte sich dann auf einen Aspekt, den der Parteigutachter Dr. Dieter Glüder, IKB-Vorstand, in seinem Gutachten aufgeworfen hatte. Teil-B von Omega erfolgte, so Daum, “ohne die Genehmigung des Vorstandes”. Der Vorstand “hätte nochmal damit befasst werden müssen”, weil zwischen der Unterschrift unter die Vorstandsvorlage Ende 2007 und dem Abschluss von Teil-B im Januar 2008 Marktpreisverluste aufgelaufen waren. In dieser Deutlichkeit hatte sich bisher kein Verteidiger diesen Gedanken vor Gericht zu eigen gemacht, oder mir ist es entgangen. 

Wie dieses Argument allerdings zu Daums Linie passt, dass die Vorstände zumindest Teil-B von Omega unter “Investmentgesichtspunkten” geprüft hätten – die Marktpreisschwankungen beinhalten – erklärte der Verteidiger nicht.

Pflichtwidrigkeit sei auch nur gegeben, sagte Daum, wenn sie “klar und evident” sei. Im Falle Hartmut Strauß sei das nicht der Fall. Sein Mandant hatte “keinen Anlass” die Rechtsprüfung der Vorstandsvorlage anzuzweifeln und aktiv mit einer “eigenrechtlichen Prüfung” zu hinterfragen. Denn in der Vorstandsvorlage steht: Die Rechtsabteilung hat umfassend geprüft. Strauß durfte auf die Integrität seiner Mitarbeiter vertrauen, und dass sie ihn nicht täuschen wollten. Prüfungspflichten seien nicht abstrakt zu sehen, wandte sich Daum an die Richter.

 

Die Lügen der Rechtsabteilung

Selbst wenn sein Mandant Strauß bei den zuständigen Juristen der Rechtsabteilung nachgefragt hätte – bei Vera S. und Sascha E., hätte er die Einschätzung erhalten, dass die Kapitalentlastung erreicht werde. (Strauß hat aber nicht nachgefragt.) An den Juristen der Nordbank ließ der Verteidiger im Folgenden kein gutes Haar. Im Prozess habe er bei den Mitarbeitern der Rechtsabteilung eine “auffällige Absetzbewegung ” gesehen, die in der Aussage des Leiters der Rechtsabteilung, Wolfgang Gössmann, gipfelte.

Grobe Unwahrheit” nannte der Verteidiger die Aussage Gössmanns vor Gericht, dass er “nicht mit Omega 55 befasst gewesen” sei, obwohl viele eMails der Mitarbeiter über das “CC” auch an ihn adressiert waren. Die Bekundungen der verantwortlichen Juristen Vera S. und Sascha E. waren ebenfalls “unwahr“, dass sie sich Omega nur oberflächlich angesehen haben. Sie haben vielmehr das Produkt Omega 55 “freigegeben”. Zum Beweis zitierte der Verteidiger eMails.  

Schon gar nicht könne dem Ex-Risikovorstand Hartmut Strauß “Sonderwissen” angelastet werden. Das hatte er nicht. Er sei nur ein Mal mit Omega befasst gewesen, und die Nebenabreden des Deals kannte er auch nicht, so Daum.

 

Kein “Augen zu und durch”

Am Ende sezierte der Verteidiger den bedingten Vorsatz, den die Staatsanwaltschaft den Angeklagten vorhält. Es gebe bei Strauß keine Anhaltspunkte, dass er gegen seine Prüfpflichten verstoßen habe, er habe die Vorstandsvorlage geprüft, erklärte Daum.

Strauß fühlte sich ausreichend informiert. Ein “Augen zu und durch” habe es bei Strauß nicht gegeben, also bedingten Vorsatz für die Tat. Von bedingtem Vorsatz sprechen Juristen, wenn ein “Täter” einen Schaden für möglich hält und ihn bei einer Entscheidung billigend in Kauf nimmt. Bei Fahrlässigkeit sieht ein “Täter” nur nicht genau hin. 

Im Fall der angeklagten Vorstände könnte der bedingte Vorsatz u.a. darin liegen, erkannt zu haben, dass die Entlastungswirkung in Teil-A zweifelhaft ist, sie sich aber entschieden haben, den Deal trotzdem zu unterschreiben.

 

Freispruch gefordert

Ex-HSH-Risikovorstand Hartmut Strauß würde mit einer Verurteilung jedenfalls Unrecht geschehen. Mit diesem Satz beendete Strafverteidiger Daum sein fast zweistündiges Plädoyer und forderte Freispruch für seinen Mandanten. 

Nach Reinhard Daum legte das Gericht eine einstündige Mittagspause ein, um sich gestärkt die Schlussworte von Wolfgang Prinzenberg anzuhören, Verteidiger von Ex-Kapitalmarktvorstand Joachim Friedrich.  

 

Foto: Nikolaus Herrmann 

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