Kritik am HSH-Urteil: Freispruch-Argument ist Floskel.

Im Namen des Volkes ergehe folgendes Urteil, sagte der Vorsitzende Richter Marc Tully, bevor er verkündete: die  Angeklagten werden vom Vorwurf der Untreue in einem besonders schweren Fall bzw. der Bilanzfälschung freigesprochen.

Seit diesem Richterspruch am 9. Juli im Strafprozess gegen die sechs früheren Bankvorstände der HSH Nordbank des Jahres 2007 frage ich mich zweierlei: In wessen Namen dieses Urteil wirklich gesprochen worden ist. Und: Warum es nach der überraschenden Urteils-BEGRÜNDUNG so still geblieben ist in der Öffentlichkeit. Wohlgemerkt: Begründung!

Denn es handelt sich bei dem gesprochenen Urteil nicht um ein gewöhnliches. Wir haben eine richtungsweisende Entscheidung gehört im Umgang mit strafbaren Vergehen in der Finanzwirtschaft vor und während der jüngsten Finanzkrise. Auch deshalb staune ich über die Ruhe …

… die Ruhe nach dem Urteil.

Hat sich in der gedruckten Presse ein Jurist, Politiker, Banker oder gar ein Bankenverbandsvertreter zu Wort gemeldet? Ich habe nichts gelesen. Sie? Nur der Steuerzahlerbund kritisierte die Signalwirkung des Urteils, ging auf die Begründung aber nicht ein. Liegt es an der Urlaubszeit oder den Kriegsherden oder haben wir uns daran gewöhnt, zu vieles nicht zu verstehen und dieses Unverständnis im Alltagsrauschen untergehen zu lassen? 

Die Journalistin Anne Kurz von der WELT fasste thematisch Anfang August nach und auf den Seiten von risknet.de findet sich ein einordnendes Interview zum Urteil. Und Norbert Hackbusch von der Partei DIE LINKEN in Hamburg verfasste ein Statement. Sonstige mediale Reflexion? Kein Top-Vertreter der Branche wie Heribert Prantl (Süddeutschen Zeitung und selbst Jurist) oder die Rechtsreporterinnen Gisela Friedrichsen (Spiegel) und Sabine Rückert (DIE ZEIT) widmeten sich der Urteilsbegründung. Dabei stellen sich viele Fragen.

Wer legt fest, was „gravierende“ Pflichtverletzung ist? 

Die Richter sind während des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt: Die angeklagten Ex-Vorstände haben ihre Sorgfaltspflichten als Geschäftsleiter verletzt, als sie das „sinnlose, nutzlose“ Finanzgeschäft Omega 55 genehmigten: Sie haben sich nicht angemessen über die Chancen und Risiken von Omega 55 informiert, nicht nachgefragt, was sie hätten tun müssen, u.a., ob das aufsichtsrechtlich angestrebte Ziel überhaupt erreicht wird, sie haben als Gesamtvorstand gehandelt und wussten, dass ihnen Informationen fehlten. Sie haben also Gesetze und Verordnungen gebrochen und bei der HSH einen Vermögensschaden von mehr als 30 Millionen Euro angerichtet – vorsätzlich.

Präzise arbeitete der Vorsitzende Richter Marc Tully in seinem mündlichen Vortag die verletzten Sorgfaltspflichten der Angeklagten als Geschäftsleiter heraus – in scharfem Ton und prägnanten Worten. Alle Tatbestände der Untreue sahen die Richter als erfüllt an.

Und DOCH gingen alle sechs Angeklagten unbestraft nach Hause. Wieso?

Richter Marc Tully mit seinem Team.
Die Berufsrichter im HSH Prozess: Volker Bruns, Marc Tully, Malte Wellhausen (v.l.)

Eine Floskel als Freispruch-Argument.

Die Pflichtverletzung sei „nicht gravierend“ und „nicht hinreichend schwerwiegend“ genug gewesen, so Richter Tully. Warum dem so sei? Weil es in der Vorstandsvorlage „jedenfalls Hinweise“ gegeben habe, dass sich die Rechtsabteilung mit Omega 55 „beschäftigt hat“. Und deshalb waren die Pflichtverstöße der Vorstände nicht hinreichend schwerwiegend, deshalb keine Verurteilung wegen Untreue, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010.

Das Argument, dass eine Pflichtverletzung gravierend sein muss, ist eine Floskel, die der Bundesgerichtshof längst mit Recht verworfen hatte und die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2010 wiederbelebt hat. (siehe Mannesmannverfahren)

Das sagt Bernd Schünemann, entpflichteter Rechtsprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, im Gespräch mit mir.„Strafwissenschaftlich ist diese Floskel unbrauchbar. Sie gibt Richtern einen Freibrief zum Freispruch.

Bernd Schünemann gehört zu den renommiertesten Rechtswissenschaftlern der Republik; zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehört die Wirtschaftskriminalität, insbesondere der Untreueparagraph; er war selbst einer der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das 2010 zu dem von der Strafkammer zitierten Urteil führte.

Hans Kudlich, Professor für Strafrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg stutzte ebenso bei der Urteilsbegründung. Wenn die Manager wussten, dass sie unzureichend informiert waren und hätten nachfragen müssen (wie es der Richter gesagt hat), dann kann auch darin schon das ‘schwerwiegend’ liegen.Kudlich forscht zu ausgewählten Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts und der Methodenlehre und ist Dozent für die Fachrichteraus- und Fortbildung. 

Ohne Rechtsprüfung keine Unterschrift.

Irritierend ist auch, wie die Richter ihr wichtigstes, entlastendes Argument der “gravierenden Pflichtverletzung” begründen. Generell haben die Richter festgestellt, die Vorstände hätten vor Genehmigung von Omega nachfragen MÜSSEN. Das haben sie nicht getan, was aber nicht so schlimm ist, weil sich “jedenfalls Hinweise” in der Vorstandsvorlage fanden, dass sich die Rechtsabteilung das Geschäft angesehen hatte – so die Richterbegründung. (Das aber stand von Beginn des Prozesses auch so fest, und die Berufsrichter haben die Klage zur Verhandlungs zugelassen.)

Hätte in der Vorlage nichts von einer wie auch immer gelagerten Rechtsprüfung gestanden, wäre die Vorlage unvollständig gewesen und hätte die Vorstände gar nicht erreicht. Die Rechtsprüfung neuer Investments ist gesetzlich vorgeschrieben. Das heiß: Irgendein Wort über eine rechtliche Prüfung steht immer in solchen Genehmigungsvorlagen. Ohne sie – keine Vorlage.

Wie stellt sich also die Logik des Gerichtes dar? Die Vorstände haben nicht nachgefragt, und damit ihre Pflichten als Geschäftsleiter verletzt, aber das wiegt u.a. nicht so schwer, weil in der Vorlage gesetzlich vorgeschriebene Infos zu einer Rechtsprüfung zu finden waren? 

Verlass auf Top-Ratings, obwohl alles zusammenbricht? 

Die Richter gelangten außerdem bei ihrer rechtlichen Abwägung zu der Ansicht: die Angeklagten brauchten wegen der  „hervorragenden Ratings“ nicht mit einem Totalausfall der Verbriefung in Omega 55 zu rechnen (der synthetischen CDO). Deshalb ist das Kriterium der “Evidenz” nicht erfüllt, das bei Untreueverstößen aber nachgewiesen werden muss. 

Evident ist ein Pflichtverstoß, wenn objektiv – von außen betrachtet – im Zeitpunkt der Handlung zu erkennen ist, dass ein Beurteilungsspielraum überschritten wird. In diesem Fall wäre das wohl in etwa so, wenn auf den Ratings die Note BB gestanden hätte und nicht AAA, so wie es bei Omega geplant war, dann wäre für die Vorstände evident und klar zu sehen gewesen, dass dieses Geschäft mehr als riskant ist.  

Was ist das denn für ein Argument?

Folgt man ihm, könnte man irgendjemanden auf den Vorstandsposten setzen, weil Fachkompetenz zum Abwägen von Chancen und Risiken keine Rolle spielt. Und es lässt völlig außen vor, in welcher Situation die Bank sich Ende 2007 befand – und mit ihm die ganze Welt der schillernden Ratings. Außerdem sehen die internen Zuständigkeitsregeln der HSH vor, nur “aktuelle” Ratings zu verwenden. Die Ratings in der Vorstandsvorlage waren nur Modellratings, nicht die tatsächlichen, schon gar nicht “aktuell”.

Ratings jenseits verlässlicher Aussagekraft.

Bereits im öffentlich zugänglichen Zwischenbericht 2007 schreibt die HSH im August 2007 von der „Finanzkrise“, die die HSH „nicht verschont“ und „hohe Wertkorrekturen“ im Kreditersatzgeschäft erforderlich macht (in dem auch Finanzkonstrukte wie die Verbriefung von Omega 55 lagen). Von Börsenfähigkeit der HSH findet sich kein Wort mehr, obwohl die HSH 2008 an die Börse gebracht werden sollte und die gesamte Geschäftsstrategie der Bank darauf ausgeleget war.   

Und in dieser Situation, in der die Landesbank schon Mitte 2007 den seit ihrer Gründung geplanten Börsengang wegen hoher Verluste im Kreditersatzgeschäft aus ihrem Sprechwortschatz tilgt, und Ende 2007 im Hintergrund schon Gespräche über eine Kapitalerhöhung (!) statt des Börsengangs liefen, konnten „hervorragende Ratings“ den Vorständen noch als klare Entscheidungsgrundlage dienen – Ende 2007?

Wo rundum die Finanzmärkte zusammenbrachen, wo die hohen Wertabschreibungen bei den komplexen Finanzpapieren der HSH eindeutig belegten, dass auf (deren) Ratings kein Verlass mehr ist – diese Papiere waren gewöhnlich gut bis bestens geratet – und Banker wissen, dass Ratingagenturen nur halbjährlich oder jährlich ihre Ratingmeinungen aktualisieren und auch seit Anfang 2007 begonnen hatten, Finanzderivate teilweise massiv herabzustufen? Und sogar der Börsengang äußerst fraglich war. Keiner der Vorstände hat in dieser prekären Situation nachgefragt, welches Datum die Ratings tragen werden und ob auf sie noch Verlass sein kann. Dabei mussten sie aktuell sein.

Wo ist die Fachbrillanz der Richter hin? 

Alles das wissen die Berufsrichter. Ich habe gerade den Vorsitzenden Richter Dr. Marc Tully im Prozess als scharfsinnigen Schnellversteher und -denker und Finanzfachmann erlebt. Diese Einschätzungen zum Umgang der Bankvorstände mit Ratings und gesetzlich vorgeschriebener Infos sind vor dem Hintergrund der Sachlage für mich jenseits von scharfsinnig; sie sind realitätsfern und hinterlassen bei mir den Eindruck, an den Haaren herbeigezogen worden zu sein – ganz abgesehen von der Fachkritik der Rechtsprofessoren. 

Richter Tully ist bei seinem mündlichen Vortrag nicht darauf eingegangen, wieso die fünf Richter dem Vertrauen auf Ratings derart viel Gewicht beimessen, dass sie die begangenen Pflichtverletzungen abmildern und damit unstrafbar machen – obwohl von außen betrachtet gerade die Ratings Ende 2007 schon eine fragwürdige Aussagekraft hatten. Ausgerechnet Ratings hauen die Banker raus, die nachgewiesen eine große Mitverursacherin der Finanz- und Bankenkrise waren.

Das erscheint grotesk – und für mich unlogisch angesichts der Fachkompetenz des Berufs-Richterteams, das dieses Urteil keinesfalls leichtfertig gesprochen hat, sondern bestimmt nach kontroversen, langen Diskussionen (welches fallbezogene Wissen die beiden Laienrichter haben, wurde nicht bekannt). Mich überzeugt das nicht. 

Auffallend war auch, wie kurz Tully auf die beiden Freispruchargumente eingegangen ist, nur wenige Minuten. Dabei sind sie die entscheidenden Sätze im Urteil.

Eine falsche Bilanz ist ein gravierendes Delikt.

Einig waren sich die von mir befragten Rechtsprofessoren auch bei der von der Kammer aus meiner Sicht lapidar abgetanen Bilanzfälschung, die die Staatsanwaltschaft Ex-Finanzvorstand Nonnenmacher und Ex-Kapitalmarktvorstand Friedrich auch durch die Hauptverhandlung nachgewiesen hat.

Das Gericht befand zwar, die Quartalsbilanz zum 31.3.2008 habe einen „falsch berechneten“ Überschuss von 81 Mio ausgewiesen, statt eines Verlustes von 31 Mio. D.h., die Richter bejahen die Bilanzfälschung. Nur die numerische Abweichung von 110 Mio sei eben keine „erhebliche Abweichung“, sagten sie, und deshalb strafrechtlich nicht zu ahnden. 

“Diese Begründung ist mir unverständlich.“, sagt Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann von der Universität München und übt damit auch an diesem gewichtigen Argument der Strafkammer Fundamentalkritik. Bilanzfälschung sei niemals unerheblich. “So einen Rechtsmaßstab gibt es nicht.”, so Schünemann. Eine falsche Bilanz sei ein “gravierendes Delikt”. Hans Kudlich, Professor für Strafrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg drückt es so aus: “Das ist angesichts der Summen auf den ersten Blick erstaunlich – aber man muss den Einzelfall genauer kennen, um das korrekt einschätzen zu können.”

(lesenswert dazu bei bilanzbetrug.org: Warum sind 110 Mio nicht genug?)

Warum aber bleibt es so still unter Rechtsgelehrten, wenn sich die Freisprüche der 8. Strafkammer in einem einjährigen Bankerverfahren auf eine „Floskel“ und zweifelhafte wie schwache und äußerst karg dargelegte Argumente stützt? 

Vorsichtige Juristen und desinteressierte Rechtsgelehrte.

Juristen warten gewöhnlich das schriftliche Urteil ab, bevor sie sich öffentlich äußern; sie sind vorsichtige Leute. Das aber kann dauern, denn das Urteil im HSH-Prozess könnte bei 62 Verhandlungstagen bis zu 1.000 Seiten lang werden.

Strafwissenschaftler gehen mit der Aufarbeitung der Finanzkrise aber ohnehin stiefmütterlich um, befand 2012 der Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate in einem Aufsatz. So komme in den Strafrechtszeitschriften „die Finanzkrise fast nicht vor“. Die Strafwissenschaft sei „zahnlos“ bei der Aufarbeitung der Krise, die „strafrechtsrelevanten (…) Zusammenhänge (…) seien nicht annähernd erforscht“.

Als Ursprung dieser fachlichen Ignoranz vermutet der streitbare Anwalt, „mangelnde Bereitschaft, den für Bankvorstände schon damals bestehenden Pflichtenkanon genauer zu analysieren sowie das ökonomisch und (aufsichts)rechtliche Umfeld der damaligen Entscheidungsträger in genaue Sicht zu nehmen.“ 

Mangelnde Bereitschaft der Wissenschaftler also, sich auseinander zu setzen? Und was ist mit den Richtern, der Justiz? 

Justiz fehlt Entschlossenheit bei Verfolgung der Hochfinanz.

Kann die Justiz die Banker wirklich nicht fassen?

Sie sind nicht zu fassen, wenn man sie nicht fassen will.“, findet jedenfalls der erfahrene Rechtsprofessor Bernd Schünemann von der Universität München. In der Intensität der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität gebe es “Haltungsunterschiede“ bei der Justiz. Bei Auslandskorruption legt sie eine “große Entschlossenheit der Verfolgung” an den Tag, bei der Hochfinanz aber herrsche eine andere “Verfolgungskultur”, hier fehle in der Justiz die letzte Entschlossenheit, die Verantwortlichen “zu kriegen”, sagt Schünemann im Gespräch mit mir.

“Die Rechtsprechung ist auch sprunghaft und hat bei Untreueverfahren äußerst verschieden geurteilt, bei Firmen-Managern scharf, bei Bankern milde.”, so Jurist Schünemann. (siehe Siemens, IKB, Berliner Bankgesellschaft)

Gern würde ich vom Richterteam hören, wie es zu seiner Rechtsansicht gekommen ist, aber Interviews sieht der Rechtsbetrieb nicht vor. Dafür ist die schriftliche Urteilsbegründung da, die für Journalisten aber nicht ohne Weiteres einzusehen sein wird und die noch Monate auf sich warten lässt.

Auch diese Fragen stelle ich mir:

Was hat die Richter umgestimmt in ihrer Bewertung? Die Berufsrichter haben die Klage 2013 zur Hauptverhandlung zugelassen, obwohl sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2010 kannten (Pflichtverletzung gravierend), obwohl sie die Abweichungs-Differenz in der Quartals-Bilanz 2008 kannten (die jetzt unerheblich sein soll), obwohl sie wussten, dass in der Vorstandsvorlage schon ein paar Infos über die Prüfung des Geschäfts stehen (Pflichtverletzung schwerwiegend)? Das Urteil sprach Berufsrichter Tully jedenfalls im Namen der Kammer und Tully differenzierte das auch so bei seinem Vortrag … er differenzierte gleich zu Anfang zwischen den (drei) Berufsrichtern und der Kammer (Berufsrichter + 2 Laienrichtern, den Schöffen)

– Wer von den drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern war von den Pflichtverletzungen nicht überzeugt? Für ein Urteil braucht es eine Zwei-Drittel-Mehrheit, und jeder Richter hat die gleiche Stimme. D.h., wären zwei Richter dagegen, können die anderen drei nichts gegen einen Freispruch tun, obwohl sie der Überzeugung sind, die Angeklagten sind schuldig zu sprechen. Das aber bleibt Beratungsgeheimnis der Kammer.

– Wieso wirkte der Vorsitzende Richter Marc Tully beim Verlesen der Urteilsbegründung zerknirscht, fast so, als müsste er etwas vortragen, hinter dem er nicht steht? Sein Ton war scharf und seine Wortwahl energisch. Hätte er womöglich für eine Verurteilung gestimmt? Am Ende seiner Urteilsbegründung gab er den Freigesprochnen mit auf den Weg: Der Rechtsfrieden wäre eher hergestellt worden, wenn Sie größere Demut und Einsicht in die Unzulänglichkeit ihrer Arbeit gezeigt hätten. 

– Warum hat das Gericht bis zuletzt die Höhe des Vermögensschadens herausgearbeitet, der immerhin rd. 30 Mio beträgt, obwohl er offenbar keine Rolle gespielt hat bei der Beurteilung der Frage nach der Schwere der Pflichtverletzung?

– Warum sind 30 Mio Euro Vermögensschaden bei einer LANDESBANK kein Beleg für eine gravierende Pflichtverletzung? Was wäre gravierend?

– Warum kam in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache, welche Boni die Vorstände Ende 2007 erhalten haben und für was und welchen Inhalt ihre Arbeitsverträge hatten? Das wäre die Frage nach den persönlichen Motiven für Omega 55. Denn wie es Strafrechtsprofessoren ausdrücken: Das Bonisystem der Banken ist eine Fundgrube für bedingten Vorsatz.

– Warum haben die Richter kein Mitglied des Aufsichtsrats aus dem Jahr 2007 als Zeugen vernommen?  

– Und was sagt es über den Zustand unserer Gesellschaft aus, wenn wir es hinnehmen, dass Bankvorstände, die sich nachweislich strafbar gemacht haben, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden mit Begründungen, die zweifelhaft sind, wir als Gesellschaft aber die Folgen ihres Handels tragen?

 

Anmerkung:
Beide Rechtsprofessoren kennen das Urteil nur aus der Zeitungslektüre. Ich habe ihnen Details aus der Urteilsbegründung aus meiner Mitschrift vorgelesen und ihnen die Pressemitteilung des Landgerichtes geschickt.

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