BGH-Urteil: Freisprüche halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Jetzt ist es da, das schriftliche BGH-Urteil im Revisionsverfahren um die Freisprüche der 6 früheren Vorstände der HSH Nordbank.

Am 12. Oktober hatte der 5. Senat des Bundesgerichtshof in Leipzig schon sein Urteil mündlich vorgetragen. Er hat die Freisprüche des Landgerichts Hamburg im HSH-Prozess aufgehoben. Den Ex-Vorständen der HSH Nordbank war Untreue in einem besonders schweren Fall beziehungsweise Bilanzfälschung vorgeworfen worden.

Hier die entscheidenden Sätze im schriftlichen BGH-Urteil:

“Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen”

Mehr als zwei Jahre nach den überraschenden Freisprüche der Banker geht das Verfahren damit in eine neue Runde.

Und so begründet der 5. Strafsenat unter Vorsitz von Prof. Günther Sander die Aufhebung der Freisprüche.

Zum Vorwurf der Untreue

Die Freisprüche für die 6 Ex-Banker halten einer “rechtlichen Überprüfung nicht stand”.

Laut BGH-Urteil haben die Richter am Landgericht in ihrer Freispruchsbegründung einen “durchgreifenden Rechtsfehler” begangen, weil sie Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält. In ihrer Begründung bejahten die Richter zwar die Pflichtverletzung der Ex-Vorstände. Sie stuften sie in einem nächsten Schritt aber als “nicht gravierend” ein. Dieser zweite Schritt erfolgte laut BGH-Urteil “zu Unrecht”. Denn: Das Landgericht hat nicht alle “wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte” beachtet, die bei der Prüfung der (Sorgfalts)Pflichten der Angeklagten zu beachten gewesen wären.

Zum Beispiel bemängelt der BGH: Das Landgericht habe nicht das “Maß der Informationspflichten” der Vorstände bei Omega55 definiert. Oder anders ausgedrückt: Die Richter hätten prüfen müssen, wie eine Vorstandsvorlage zu so einem Geschäft idealerweise aussieht. Insbesondere hätte die Einbindung der Rechtsabteilung geklärt werden müssen. Das Verletzen von Informationspflichten allein begründe nicht ohne weiteres einen Pflichtenverstoß, so der BGH.

Auch hätte die 8. Große Strafkammer um Richter Marc Tully bei der Bewertung der Pflichtverletzung u.a. berücksichtigen müssen, …

…. dass die zuständigen Mitarbeiter, die die Vorstandsvorlage für das umstrittene Finanzgeschäft Omega55 mit geschrieben hatten (NPNM- und Risikovotum), “Warnsignale” gaben. Z.B., dass die Vorlage unter erheblichem Zeitdruck entstanden war und sie zu wenig Informationen über Omega55 hatten. Ihre Voten waren von ausdrücklich vorläufigem Charakter, so der BGH. Es wäre folglich zu erörtern gewesen, ob diese Warnsignale die Vorstände nicht zu “weiteren Nachfragen hätten bewegen müssen” und einer “Entscheidung im Umlaufverfahren entgegengestanden hätten”.

… worin sich die in der Begründung der Freisprüche behauptete “Uneigennützigkeit” des Handelns der Angeklagten ausdrückte. Das Landgericht hätte hierfür untersuchen müssen, ob z.B. an die Unterschrift unter Geschäfte wie Omega55 Boni für die Vorstände geknüpft waren oder bei Verfehlung bestimmter Unternehmenskennzahlen den Vorständen Nachteile gedroht hätten.

Beides hat das Landgericht nicht geprüft. Ein Fehler. Und deshalb haben die Freisprüche keinen Bestand.

Zum Vorwurf der Bilanzfälschung

Auch hier sieht der 5. Senat des BGH durchgreifende, rechtliche Bedenken bei den Freisprüchen für Ex-Finanzvorstand Dirk-Jens Nonnenmacher und Ex-Kapitalmarktvorstand Joachim Friedrich vom Vorwurf der Bilanzfälschung.

Die Hamburger Richter hatten die fehlerhafte Darstellung der Ertragslage im 1. Quartalsbericht 2008 der HSH Nordbank als “nicht erheblich” eingestuft. Statt eines Verlustes von 31 Mio Euro stand im Bericht ein Gewinn von 81 Mio Euro. Als Maßstab für das “nicht erheblich” hatten die Richter die Bilanzsumme der HSH von damals mehr als 200 Milliarden Euro herangezogen. Das aber sei für Banken wenig geeignet, meint dazu der BGH, …

… weil Banken über hohe Bilanzsummen verfügen und sich damit fehlerhafte Bilanzzahlen in den “meisten Fällen als geringfügig” darstellen würden, also als nicht erheblich.

… weil Zahlenwerte nur Anhaltspunkte liefern. Im Zweifelsfalle sei immer eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unverzichtbar und Zahlenwerte durch qualitative Kriterien zu ergänzen.

Und genau das hätten die Hamburger Richter tun müssen bei der Beurteilung der Bilanzfälschung, so das BGH-Urteil. Sie hätten eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen! Und dazu hätte gehört, dass sie mit einbeziehen, welchen Eindruck ein Gewinn – statt eines Verlustes – auf die Öffentlichkeit macht, wenn rundherum die Banken wegen der Subprime-Krise zu wanken beginnen. Umsomehr vor dem Hintergrund des für 2008 geplanten Börsengangs. “Gerade für (potentielle) Anleger war die Frage bedeutsam, ob trotz angespannter Kapitalmarktlage ein Gewinn erzielt werden konnte”.

BGH-Urteil gibt Hinweise für Neuverhandlung

Zum Abschluss des 27 Seiten langen Urteils gibt der BGH der neuen Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Hamburg, die den Prozess neu aufrollen wird, noch einiges mit auf den Weg.

So sollte die neue Kammer den “Kapitalmarkterfolg” in Betracht ziehen, den der wirtschaftlich für die HSH sinnlose Omega-Deal womöglich erzielt hat. Und diesen gegen den entstandenen Vermögensschaden rechnen. Der BGH fordert zudem vom neuen “Tatgericht” eine “nachvollziehbare Darlegung der bilanziellen Falschverbuchung” von Omega55.

 

Das Urteil vom 12. Oktober können Sie hier abrufen: BGH AZ 5StR 134/15 und nachlesen. Es lohnt sich. Es bestätigt in weiten Teilen meine und von Fachleuten im August 2014 geäußerten Kritikpunkte.

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