Zweifelhafte Akteneinsicht.

Sachverständige können in Strafprozessen entscheidend für das Urteil sein. Ihre fachliche Expertise soll den Richtern bei schwierigen Fällen helfen, die Sachlage der jeweiligen Anklage zu verstehen. Im besten Fall.

Prozesstaktik wie im Lehrbuch

Deshalb gehört es zu den Pflichten jedes Verteidigers, bei den vom Gericht bestellten Sachverständigen prozesstaktisch vorzugehen – wie bei Prozessauftakt zuerst die Zuständigkeit des Gerichtes anzuzweifeln, im Verfahren Beweisanträge zu formulieren und nach Zeugenbefragungen eine Erklärung abzugeben, um ungünstige Aussagen abzumildern.

Daran gemessen gehen die Verteidiger im HSH-Prozess lehrbuchmässig vor.

Am ersten Tag der Befragung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Christoph Hultsch, Wirtschaftsprüfer bei Ernst&Young (35. Verhandlungstag), hat ihn die Verteidigung mit Fragen zur Person und Methodik des Gutachtens überhäuft und mehrfach beantragt, den Gutachter zu entbinden. („Erstaunlich so ein Geschäft!“ und „Omega 55 war für HSH von vornherein nur nachteilig.“)

Verteidigung kritisiert Akteneinsicht des Gerichtsgutachter

Als Argumente gegen den Gerichtsgutachter führte die Verteidigung vor allem an: Der Sachverständige hätte die fertigen Verträge zu Omega 55 nicht sehen dürfen, weil sie den Vorständen bei ihrer Unterschrift auch nicht vorlagen. Und überhaupt hätte der Sachverständige zu viele Informationen und zu viel Akteneinsicht erhalten. Das habe so nicht im Sachverständigenauftrag des Gerichts gestanden. 

Christoph Hultsch hatte neben der Vorstandsvorlage für Omega 55 das NPNM-Votum erhalten und die Meinung der Risikofachleute der HSH, also die Unterlagen, die auch die Vorstände bei ihrer Unterschrift hatten. Dazu übergaben die Richter die Vertragsdokumentation zu Omega 55, die Nebenabreden, die Anklageschrift, die gesamte Beweisführungsakte und das Term Sheet der BNP Paribas.

Gleiche Akteneinsicht für Parteigutachter

So langanhaltend alle Verfahrensverteidiger diese Vorgehensweise des Gerichts monierten, so still waren sie, als der Verteidiger von Peter Rieck, Norbert Gatzweiler, seinen Gutachter ins Gespräch und am 38. Prozesstag vor die 8. Strafkammer als Zeuge brachte.

Auch Dr. Dieter Glüder, IKB-Vorstand und Verbriefungsexperte, wurde gefragt, diesmal vom Gericht, welche Unterlagen er von Verteidiger Gatzweiler erhalten habe, auf welche Aussagen er sich also stütze.

Der 58-jährige erklärte, er habe auf DVD die Vorstandsvorlage zu Omega 55 erhalten, das NPNM-Votum und die Risikoanalyse, dazu die Verträge, die Nebenabreden, die Anklageschrift, vermutlich sogar Teile der Beweisführungsakte (denn auf Nachfrage des Gerichts meinte Glüder sinngemäß, auf der DVD hätten “Fächer” gelegen, und auf ein “Fach” beziehen sich die Prozessbeteiligten immer, wenn sie aus der Beweisakte zitieren) und das Term Sheet der BNP Paribas – am Ende dann noch das Vorgutachten von Christoph Hultsch. Er habe auch das (streng gehütete) KPMG-Gutachten quergelesen. Wann er welches Dokument zugesandt bekommen hatte, differenzierte er nicht.

Glüder hat also offenbar ganz ähnliche Unterlagen einsehen können wie der vom Gericht bestellte Sachverständige Hultsch.

Akteneinsicht vor Prozessbeginn?

Glüders Vorgutachten datiert nach seinen Angaben vom Mai 2012, das wäre ein Jahr und ein Monat, bevor der Prozess am 24. Juli 2013 eröffnet worden ist. Den Auftrag zum Parteigutachten erhielt Glüder von Anwalt Gatzweiler; nach dessen Erklärung im April 2012.

Das heißt also: Glüder hatte Mitte 2012 schon viele Prozessakten vorliegen und konnte sich wohl auch zumindest durch Teil der Beweisakte lesen (so stellt es sich zumindest dar; Glüder meinte aber, er habe sich mal durch paar eMails gescrollt aber nicht alles gelesen, weil ihm das zu zeitaufwändig war) – als unbeteiligter Dritter und ohne Verschwiegenheitspflicht und noch bevor die Staatsanwaltschaft öffentlich die Anklageschrift verlesen hatte.  

Der Sachverständige des Gerichts erhielt Auftrag und Akteneinsicht erst nach Prozesseröffnung.

Das also, was die Verteidiger Daum, Wagner, Prinzenberg und Münchhalffen beim Sachverständigen des Gerichts Hultsch beharrlich und mit scharfen Worten kritisiert hatten, hatte zuvor Verteidiger Gatzweiler mit seinem Parteigutachter Glüder längst umfangreich praktiziert.

Nachfragen der Anwaltskollegen wegen der Akteneinsicht an den IKB-Vorstand Glüder deswegen — so wie bei Hultsch? Nein. Schweigen. Keine Fragen. Kein Aufstöhnen. Kein Unmutsgemurmel. 

Sie unterbrachen Glüder auch nicht während seines Vortrags immer und immer wieder mit Verständnisfragen. 

Lehrbuchmäßig. Prozesstaktisch.

Worin aber liegt der Sinn und Wert, dem einen Gerichtsgutachter etwas vorzuwerfen, was für den Parteigutachter als selbstverständlich angesehen wird? Ob das den Angeklagten bei der Beweisführung ihrer Unschuld hilft? 

Wer den Redefluss von Parteigutachter Glüder aber munter unterbrach war Richter Bruns mit scharfsinnigen Nachfragen. 

Die Anhörung des Gerichtsgutachters Hultsch geht noch weiter. Nächster Verhandlungstag ist Montag, der 3. Februar. 

Stoff für Nachfragen hat Parteigutachter Glüder jedenfalls den Prozessbeteiligten reichlich geliefert, denn der IKB-Vorstand vertritt eine völlig gegensätzliche Meinung als Wirtschaftsprüfer Hultsch. Für Glüder war die Vorstandsvorlage zu Omega 55 nämlich in Ordnung.   
 

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